1. Nach § 579 Abs 2 ABGB muss der auf die Zeugeneigenschaft hinweisende Zusatz von den Zeugen eigenhändig geschrieben werden. Dieses Erfordernis ist zwingend und entfällt auch dann nicht, wenn die Zeugen identifizierbar sind.
2. Der Umstand, dass ein formungültiges Testament dem Willen des Erblassers entspricht, kann das Nichterfüllen der gesetzlichen Formerfordernisse nicht substituieren. Maßgebend ist nur der gültig erklärte Wille des Erblassers.