1. Die Räumungsklage des Eigentümers wegen behaupteter titelloser Benützung einer Liegenschaft ist als Eigentumsklage nach § 366 zu qualifizieren, bei welcher der Kl sein Eigentum und die Innehabung durch den Bekl zu beweisen hat.
1. Die Räumungsklage des Eigentümers wegen behaupteter titelloser Benützung einer Liegenschaft ist als Eigentumsklage nach § 366 zu qualifizieren, bei welcher der Kl sein Eigentum und die Innehabung durch den Bekl zu beweisen hat.