1. Ein nachträglich hervorgekommenes Einkommensteuerguthaben ist im Zuflusszeitpunkt nicht als Vermögen iSd § 330a ASVG, sondern als Einkommen zu behandeln.
1. Ein nachträglich hervorgekommenes Einkommensteuerguthaben ist im Zuflusszeitpunkt nicht als Vermögen iSd § 330a ASVG, sondern als Einkommen zu behandeln.