Die in der Praxis tendenziell zunehmenden Überlassungen an Zahlungs statt (§§ 154 f AußStrG) stellen die Finanzämter und die (zuvor) am Verfahren beteiligten Gläubiger iZm potentiellen Gutschriften oder bereits bestehenden Guthaben auf dem Abgabenkonto des Verstorbenen regelmäßig vor Probleme. Hier liegt eine Schnittstelle des Abgabenrechts mit dem Zivilrecht vor, von welcher aus der im Nachfolgenden dargelegte Sachverhalt zu lösen ist.