Fällt durch die Abgabe von Erbantrittserklärungen (sei es auch ohne Quotennennung) der Zweck der Kuratorbestellung weg, ist der Kurator zu entheben. Die Enthebung vollzieht sich nicht eo ipso mit einer Erbantrittserklärung, sondern erfordert grundsätzlich einen Enthebungsbeschluss.
2 Ob 10/20i