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Verjährung der heimfälligen Erbschaft

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2020/60NZ 2020, 226 - 228 Heft 6 v. 23.6.2020

1. Die Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ordnet an, dass § 1487a ab dem 1. 1. 2017 auf die dort genannten Rechte anzuwenden ist, wenn dieses Recht am 1. 1. 2017 nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist.

2. § 1487a erfasst jedenfalls die Erbschaftsklage, somit aber - infolge der analogen Anwendung des § 823 - auch die Klage gegen den Bund auf Abtretung des heimgefallenen Nachlasses.

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