1. Gem § 540 Fall 2 ABGB aF ist erbunwürdig, wer seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat. Nicht jede Pflichtverletzung kommt daher als Erbunwürdigkeitsgrund in Frage, sie muss vielmehr "gröblich", also gewichtig oder schwer anstößig sein.