Wurde das Bestehen einer fideikommissarischen Substitution in einem Vorprozess bereits rechtskräftig festgestellt, bedeutet dies kein Prozesshindernis für eine spätere (positive oder negative) Feststellungsklage betreffend einzelne aus diesem Rechtsverhältnis entspringende rechtliche Folgen. Allerdings ist im Folgeprozess die Bindungswirkung der Vorentscheidung zu beachten und der Entscheidung das Bestehen des Rechtsverhältnisses zugrunde zu legen.