1. Obligatorische Rechtsverhältnisse, hier eine allfällige Kaufoption an der gepachteten Liegenschaft, gehen bei einer Einzelrechtsnachfolge grundsätzlich nur bei einer entsprechenden Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über.
1. Obligatorische Rechtsverhältnisse, hier eine allfällige Kaufoption an der gepachteten Liegenschaft, gehen bei einer Einzelrechtsnachfolge grundsätzlich nur bei einer entsprechenden Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über.