Gem § 881 Abs 2 ABGB ergibt sich aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zwecke des Vertrags, ob und zu welchem Zeitpunkt bei einem Vertrag zugunsten eines Dritten auch der Dritte den Anspruch erwirbt. Der Anspruch des Dritten ist unwiderruflich, wenn er das Recht erworben hat. Der Versprechensempfänger und der Versprechende können den Anspruch des Dritten allerdings von vornherein als widerruflich und/oder abänderbar ausgestalten. Dem begünstigten Dritten muss die vereinbarte Widerruflichkeit der Begünstigung nicht erkennbar oder bekannt sein.