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Revisionsrekurs gegen Geldstrafen

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2020/150NZ 2020, 472 Heft 12 v. 10.12.2020

Gegenstand einer Geldstrafenverhängung ist nicht nur der Geldwert des Strafbetrags, sondern auch die Bestrafung als solche. Damit ist eine Geldstrafe nicht rein vermögensrechtlicher Natur. Ein RevRek ist daher wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln.

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