Für die Schenkung ist die Schenkungsabsicht begriffswesentlich. Sie ist trotz Fehlens eines Entgelts und einer bereits bestehenden Verpflichtung auch dann zu verneinen, wenn eine Zuwendung von Vermögenswerten aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird. Eine solche Zuwendung bedarf nicht der Form des Notariatsakts.
5 Ob 189/19h