Die Bestellung eines Nachtragsliquidators gem § 40 Abs 4 FBG kann neben der Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens auch durch die Notwendigkeit irgendwelcher weiterer Abwicklungsmaßnahmen gerechtfertigt werden.
6 Ob 118/20a
Die Bestellung eines Nachtragsliquidators gem § 40 Abs 4 FBG kann neben der Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens auch durch die Notwendigkeit irgendwelcher weiterer Abwicklungsmaßnahmen gerechtfertigt werden.
6 Ob 118/20a