1. Die bloße Gründung einer Tochtergesellschaft, die unternehmerisch tätig sein soll, reicht nicht aus, um die Unternehmereigenschaft der Muttergesellschaft (Privatstiftung) zu begründen.
2. Aus der Nichtanwendbarkeit von Verbraucherschutzbestimmungen auf Gesellschafter im Verhältnis zu Dritten kann nichts auf die Unternehmereigenschaft der Gesellschafter selbst abgeleitet werden.