1. Zur Beachtlichkeit eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB ist es nicht notwendig, dass der Verstorbene seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung "angegeben" hat.
2. Motivirrtümer über Zukünftiges können bei letztwilligen Verfügungen erheblich sein.
3. Der das Testament bestreitende Erbansprecher hat zu beweisen, dass einzig und allein das irrige Motiv für die Willensbildung des Erblassers maßgeblich war.