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Rekursfrist einer nicht aktenkundigen Partei

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2020/141NZ 2020, 458 Heft 12 v. 10.12.2020

Gem § 46 Abs 2 AußStrG kann eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, Rekurs nur bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei Rekurs erheben kann.

2 Ob 117/20z

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