1. Ein Erbhof iSd § 1 Abs 1 AnerbenG idF BGBl 1989/659 besteht gem § 2 Abs 1 AnerbenG aus den dem Eigentümer des Erbhofs gehörenden Grundstücken, die den Zwecken der Landwirtschaft dienen und eine wirtschaftliche Einheit bilden, samt den auf diesen Grundstücken befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Die Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Flächen steht der Bejahung der Erbhofeigenschaft nicht entgegen. Entscheidend ist die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht die subjektive Bewirtschaftungsart des Erblassers bzw des präsumtiven Hofübernehmers.