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Erbhofeigenschaft trotz Verpachtung; Zugehörigkeit von Sparguthaben; Ertragsfähigkeit

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2020/143NZ 2020, 459 - 461 Heft 12 v. 10.12.2020

1. Ein Erbhof iSd § 1 Abs 1 AnerbenG idF BGBl 1989/659 besteht gem § 2 Abs 1 AnerbenG aus den dem Eigentümer des Erbhofs gehörenden Grundstücken, die den Zwecken der Landwirtschaft dienen und eine wirtschaftliche Einheit bilden, samt den auf diesen Grundstücken befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Die Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Flächen steht der Bejahung der Erbhofeigenschaft nicht entgegen. Entscheidend ist die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht die subjektive Bewirtschaftungsart des Erblassers bzw des präsumtiven Hofübernehmers.

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