Die bloße Androhung von Ordnungsstrafen für den Fall der Nichtbefolgung einer ergangenen Verfügung ist nicht anfechtbar, weil sie lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen darstellt. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht.
8 Ob 144/19p