1. Die amtswegige Löschung einer gescheiterten Kapitalerhöhung ist im Hinblick auf die Bedeutung der Information der Allgemeinheit über das eingezahlte Stammkapital und die Gesellschafter der Gesellschaft nicht zu beanstanden.
1. Die Verschleierung von Insolvenzgründen ist kein Grund, welcher der amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG entgegensteht.