1. Die Kapitalerhaltungsvorschriften werden analog auf Zuwendungen der KG an Gesellschafter der Komplementär-GmbH, die gleichzeitig Kommanditisten sind, angewandt.
2. Die Zustimmung des wirtschaftlichen Alleingesellschafters ändert nichts an der Haftung des Geschäftsführers wegen eklatanter Pflichtverletzungen; rechtswidrige Weisungsbeschlüsse sind niemals verbindlich.