1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 275 Z 2 ABGB hat das Gericht nicht eigenständig zu prüfen, ob die in die Liste von zur Übernahme von gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten bzw Notaren eingetragene Person tatsächlich diese besondere Eignung aufweist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den vom Erwachsenenvertreter namhaft gemachten "Ersatzmann" auch tatsächlich zum Erwachsenenvertreter zu bestellen. Hält es diesen aus welchen Gründen auch immer für ungeeignet, steht es ihm vielmehr frei, einen anderen Rechtsanwalt (Notar) zum Erwachsenenvertreter zu bestellen.