1. Wohnungseigentümer oder liegenschaftsfremde Personen, die sich einen zusätzlichen Kraftfahrzeug-Abstellplatz durch ein intabuliertes Vorkaufsrecht sichern wollen, können verhindern, dass andere Wohnungseigentümer von Bedarfsobjekten Wohnungseigentum an einem Kraftfahrzeug-Abstellplatz nach den Bestimmungen des § 5 Abs 2 WEG erwerben können.