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Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts beeinträchtigt die in § 5 Abs 2 WEG 2002 beabsichtigte Verteilungsgerechtigkeit

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2020/108NZ 2020, 377 - 379 Heft 10 v. 30.10.2020

1. Wohnungseigentümer oder liegenschaftsfremde Personen, die sich einen zusätzlichen Kraftfahrzeug-Abstellplatz durch ein intabuliertes Vorkaufsrecht sichern wollen, können verhindern, dass andere Wohnungseigentümer von Bedarfsobjekten Wohnungseigentum an einem Kraftfahrzeug-Abstellplatz nach den Bestimmungen des § 5 Abs 2 WEG erwerben können.

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