1. § 14 Abs 3 Burgenländisches Baugesetz sieht eine Anzeigepflicht von Teilungen bereits bebauter Grundstücke in Bauland an die Baubehörde vor.
2. Die Baubehörde hat die rechtliche Möglichkeit bei Nichtvorliegen gewisser, im Gesetz näher geregelter Voraussetzungen die Grundstücksteilung zu untersagen.