1. Nach stRsp des OGH haben Parteien im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich erst dann Parteistellung, wenn sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben. Eine Ausnahme davon wird in besonders gelagerten Fällen für zulässig erachtet, vor allem, wenn der potenzielle Erbe bereits aktiv sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbantrittserklärung auf einem Fehler im Verfahren beruht.