Die Entscheidung über die Erbunwürdigkeit eines wegen Untreue rechtskräftig Verurteilten bleibt dem Verfahren über das Erbrecht nach den §§ 161 ff AußStrG vorbehalten. Eine Zurückweisung seiner Erbantrittserklärung kommt nicht in Betracht.
2 Ob 125/18y
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