1. Die gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds ist nur eine ultima ratio. Es ist nicht Sinn und Zweck des Antragsrechts, sich bloß eines unangenehmen Aufsichtsratsmitglieds zu entledigen.
2. Ein wichtiger Grund für die Abberufung liegt vor, wenn die Aufrechterhaltung der Aufsichtsratsmitgliedschaft für die Gesellschaft unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit bloß für einen (Minderheits-)Gesellschafter reicht hingegen nicht.