1. Glücksgeschäfte können nach § 1268 ABGB nicht wegen laesio enormis angefochten werden. Bei einem Vertrag mit einem aleatorischen Moment kann auch ein konkludenter Ausschluss der laesio enormis vorliegen.
2. Gilt die laesio enormis für einen Optionsvertrag nicht, findet sie auch auf den optierten Vertrag keine Anwendung.