1. Hält ein Treuhänder einen Geschäftsanteil, sind Gesellschaftsbeteiligung und Treuhandverhältnis voneinander zu trennen. Gesellschafter ist ausschließlich der Treuhänder.
2. Es besteht keine Zweifelsregel, wonach die vermögensrechtlichen Ansprüche auch ohne ausdrückliche Abtretungsvereinbarung an den Treugeber abgetreten sind.