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Aufhebung einer letztwilligen Verfügung mit Auflösung der Ehe

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2019/83NZ 2019, 267 - 268 Heft 7 v. 22.8.2019

1. Mit Auflösung der Ehe zu Lebzeiten des Verstorbenen gelten gem § 725 ABGB davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie den früheren Ehegatten betreffen, als aufgehoben, es sei denn, der Verstorbene hat ausdrücklich das Gegenteil in einer letztwilligen Verfügung angeordnet.

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