1. Einem österreichischen Verlassenschaftsverfahren stehen weder Maßnahmen, die von einer italienischen Nachlasskuratorin gesetzt wurden, noch der Beschluss des italienischen Gerichts, mit dem diese Maßnahmen (ua Herausgabe von Einkünften aus der Erbschaft an die Erben) genehmigt werden, entgegen.