Als pflichtteilsberechtigt im Sinn von § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF gilt, wer im Schenkungszeitpunkt abstrakt pflichtteilsberechtigt war und im Zeitpunkt des Erbanfalls konkret pflichtteilsberechtigt ist. Da die konkrete Pflichtteilsberechtigung durch einen Pflichtteilsverzicht entfällt, ist grundsätzlich die Zweijahresfrist anzuwenden, sofern die Berufung auf den Pflicht teilsverzicht nicht als Rechtsmissbrauch anzusehen ist.
2 Ob 176/18y