Der in der letztwilligen Verfügung zumindest angedeutete Wille des Erblassers entscheidet darüber, ob eine Anordnung als Erbeinsetzung oder als Vermächtnis zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung ist bei der Zuwendung einzelner Sachen oder Rechte (hier: "aller im Inland befindlichen Sachen") im Zweifel ein Vermächtnis anzunehmen.
2 Ob 145/18i