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Zuwendung "aller im Inland befindlichen Sachen" als Vermächtnis

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2019/70NZ 2019, 211 Heft 6 v. 1.7.2019

Der in der letztwilligen Verfügung zumindest angedeutete Wille des Erblassers entscheidet darüber, ob eine Anordnung als Erbeinsetzung oder als Vermächtnis zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung ist bei der Zuwendung einzelner Sachen oder Rechte (hier: "aller im Inland befindlichen Sachen") im Zweifel ein Vermächtnis anzunehmen.

2 Ob 145/18i

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