1. Eine Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, wonach weibliche Nachkommen der Komplementäre nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter Mitglied der Gesellschaft werden können, während dies bei männlichen Nachkommen ohne Zustimmung möglich ist, diskriminiert weibliche Nachkommen eines Komplementärs und ist nach § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig.