1. Ein von einem nach der EuErbVO zuständigen deutschen Amtsgericht ausgestellter Erbschein ist eine Erbenbescheinigung iSd § 33 Abs 1 lit d GBG.
2. Der deutsche Erbschein muss - ebenso wie das europäische Nachlasszeugnis - die Liegenschaft(en) nicht konkret bezeichnen.