1. Der Bestandnehmer muss nach Erlöschen eines Fruchtgenussrechts dem Eigentümer bzw dem neuen Fruchtnießer unter sinngemäßer Anwendung des § 1120 ABGB nach ordentlicher Aufkündigung weichen, wobei Vereinbarungen über die Vertragsbeendigung wie bestimmte Vertragsdauer, Kündigungsverzicht, Kündigungstermine und -fristen nicht gegen den Erwerber wirken.