1. Da die Kapitalerhaltungsvorschriften ihrem Sinn und Zweck nach jede (un)mittelbare Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert, kann die Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts durch die Gesellschaft an Gesellschafter einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften darstellen.