Eine generelle Rechtsnachfolgeklausel kann bei Fehlen eines abweichenden Parteiwillens als Einräumung eines vertraglichen Weitergaberechts verstanden werden. Wurde ein Weitergaberecht jedoch an anderer Stelle des Vertrags ausdrücklich geregelt, so ist eine generelle Rechtsnachfolgeregelung nur als Anordnung zu verstehen, die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten auch jedem Einzelrechtsnachfolger zu überbinden. Gleiches gilt, wenn die Parteien die Weitergabeproblematik im Zuge des Vertragserstellungsprozesses bereits im Vorvertrag ausdrücklich behandelt haben.