1. Lautet die Lebensversicherungspolizze zugunsten einer bestimmten, namentlich bezeichneten Person, so ist die Versicherungssumme in die Verlassenschaft des Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht einzubeziehen.
2. Eine widerrufliche Bezugsberechtigung kann auch durch letztwillige Verfügung widerrufen oder abgeändert werden.