1. Für den Pflichtteilsanspruch des übergangenen Noterben gilt die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB, die mit der Kundmachung des Testaments und unabhängig von der Kenntnis des Noterben vom Tod des Erblassers beginnt.
1. Für den Pflichtteilsanspruch des übergangenen Noterben gilt die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB, die mit der Kundmachung des Testaments und unabhängig von der Kenntnis des Noterben vom Tod des Erblassers beginnt.