Eine Schenkung auf den Todesfall, die in Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten (hier: Scheidungsvergleich zugunsten der ehelichen Kinder) geschlossen wird, erfolgt nicht unentgeltlich iSd § 785 Abs 2 ABGB. Da keine Schenkung vorliegt, ist die Rechtsprechung, wonach die Schenkung auf den Todesfall als Vermächtnis zu behandeln ist, nicht anwendbar.
2 Ob 201/17y