1. Der erbantrittserklärte Erbe ist (auch) gegen die Auswahl der Person eines Verlassenschaftskurators rechtsmittellegitimiert.
2. Der potentielle Erbe wird grundsätzlich erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Von diesem Grundsatz gibt es zugunsten des potentiellen Erben Ausnahmen. Voraussetzung ist aber stets, dass der potentielle Erbe bereits deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er wolle das Erbe antreten.