Der potentielle Erbe hat ausnahmsweise auch schon vor Abgabe einer Erbantrittserklärung Parteistellung, wenn er sein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat und die Abgabe einer Erbantrittserklärung aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen unterblieb. Erforderlich ist aber, dass er bereits deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er wolle das Erbe antreten.
2 Ob 76/19v