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Auch ungemessene Servituten dürfen nicht einseitig dahin verändert werden, dass es zu einer die Belastung des dienenden Guts erheblich erschwerenden Änderung der Benützungsart kommt

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2019/157NZ 2019, 454 - 456 Heft 12 v. 12.12.2019

1. Der Widerstreit der Interessen von Berechtigtem und Belastetem einer Dienstbarkeit erfordert eine Interessenabwägung, wobei der Eigentümer des dienenden Grundstücks erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen muss.

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