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Offene Fragen zur Anmerkung der (Weiter-)Geltung des wohnzivilrechtlichen Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts

BeitragAufsatzChristian Prader, Raimund PittlNZ 2019/144NZ 2019, 409 - 412 Heft 11 v. 28.11.2019

Mit der WGG-Novelle 2019 wurde eine schon länger zur Diskussion stehende Forderung nach einer grundbücherlichen "Kenntlichmachung" von GBV-Bauten durch Einfügung des § 20 Abs 6 WGG (FN ) umgesetzt. Demnach ist im Fall der Eigentumsübertragung bei Weitergeltung der wohnzivilrechtlichen Bestimmungen vom Eigentümer eine entsprechende Anmerkung gem § 20 lit b GBG eintragen zu lassen. Diese erst im letzten Abdruck Gesetz gewordene Bestimmung wirft aber zahlreiche Fragen auf, insb betrifft dies auch den Anwendungsbereich und die damit verbundenen zivilrechtlichen Rechtsfolgen. (FN )

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