Mit der WGG-Novelle 2019 wurde eine schon länger zur Diskussion stehende Forderung nach einer grundbücherlichen "Kenntlichmachung" von GBV-Bauten durch Einfügung des § 20 Abs 6 WGG (FN ) umgesetzt. Demnach ist im Fall der Eigentumsübertragung bei Weitergeltung der wohnzivilrechtlichen Bestimmungen vom Eigentümer eine entsprechende Anmerkung gem § 20 lit b GBG eintragen zu lassen. Diese erst im letzten Abdruck Gesetz gewordene Bestimmung wirft aber zahlreiche Fragen auf, insb betrifft dies auch den Anwendungsbereich und die damit verbundenen zivilrechtlichen Rechtsfolgen. (FN )