1. Für das Übertragen von Eigentum an Superädifikaten ist grundsätzlich die Urkundenhinterlegung erforderlich.
2. Urkunden eignen sich dann zur Hinterlegung, wenn sie §§ 432 bis 437, 451, 481 ABGB entsprechen.
3. § 4 Abs 3 und § 9 UHG normieren die positiven und negativen Voraussetzungen für die Urkundenhinterlegung.