1. Anträge auf Einleiten eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH wie eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH durch die Verfahrensparteien sind verfahrensrechtlich unzulässig und daher zurückzuweisen.
1. Anträge auf Einleiten eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH wie eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH durch die Verfahrensparteien sind verfahrensrechtlich unzulässig und daher zurückzuweisen.