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Kein verfahrensrechtlicher Anspruch der Parteien auf Einleiten eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2019/146NZ 2019, 417 Heft 11 v. 28.11.2019

1. Anträge auf Einleiten eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH wie eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH durch die Verfahrensparteien sind verfahrensrechtlich unzulässig und daher zurückzuweisen.

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