1. Auf den Todesfall Beschenkte sind ebenso wie Legatare und Nachlassgläubiger dann Beteiligte, wenn durch die Verfügung des Abhandlungsgerichts unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wird.
2. Von einer Änderung der Abhandlungsgrundlagen iSd § 183 Abs 1 AußStrG ist nicht auszugehen, wenn das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Aktenlage bereits Kenntnis von einem Vermögenswert hatte.