§ 1035 ABGB; § 1042 ABGB
Mit ihrer Entscheidung stellt die erkennende Instanz deutlich fest und hinreichend klar, dass das Handeln in fremdem Interesse als zwingende Voraussetzung der Geschäftsführung ohne Auftrag zu werten ist und daher Eigeninteresse in Bezug auf den Empfang einer Abschlagszahlung im Streit mit den testamentarischen Erben einem Ausgleichsanspruch entgegensteht.