§ 364b ABGB
Der OGH stellt mit seiner Entscheidung deutlich klar und somit fest, dass die actio negatoria zugunsten solcher Nachbarn nicht greift, die eine als Störung behauptete Maßnahme durch einen berechtigten Entfernungsanspruch selbst verursacht haben. Aus diesem Grund ist auch kein Ausgleichsanspruch denkbar.