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Objektive Auslegung der Abberufungsmodalitäten des Gesellschaftsvertrags

UnternehmensrechtJudikaturNZ 2012/77NZ 2012, 221 Heft 7 v. 1.7.2012

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass Abberufungsmodalitäten des Gesellschaftsvertrags als materielle Satzungsbestandteile objektiv auszulegen sind.

Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 3 GmbHG

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