Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass Abberufungsmodalitäten des Gesellschaftsvertrags als materielle Satzungsbestandteile objektiv auszulegen sind.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 3 GmbHG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass Abberufungsmodalitäten des Gesellschaftsvertrags als materielle Satzungsbestandteile objektiv auszulegen sind.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 3 GmbHG
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